Satzung VKU

Präambel

Die Vereinigung Kunstschaffender Unterfrankens e.V. (VKU) ist ein Zusammenschluss von bildenden Künstlern einschließlich Architekten und Kunsthandwerkern. Sie ist 1946 hervorgegangen aus der 1919 gegründeten »Vereinigung unterfränkischer Künstler und Kunsthandwerker« (VuKuK).
Diese Satzung ist eine Erneuerung der Satzung vom 23. November 1972

§ 1 Name, Sitz, Bereich und Gerichtsstand des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Vereinigung Kunstschaffender Unterfrankens e.V. (VKU). Die VKU ist beim Registergericht in Würzburg eingetragen.
  2. Die VKU hat ihren Sitz in Würzburg.
  3. Das Einzugsgebiet ihrer aktiven Mitglieder erstreckt sich schwerpunktmäßig auf das Gebiet des Regierungsbezirks Unterfranken.
  4. Gerichtsstand ist Würzburg

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Die VKU verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. (§ 51 ff AO)
  2. Zweck der VKU ist die Förderung der Kunst und Kultur.
  3. Dieser Zweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
    a) Durchführung von Ausstellungen der aktiven Mitglieder als Vereins-, Gruppen- oder Einzelausstellungen, aber auch von Gästen, wobei jede künstlerische Richtung zum Ausdruck kommen kann.
    b) Durchführung von Bildungsveranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Konzerte, Veranstaltungen für Kinder, Ausstellungsbesuche u.ä.) für die Mitglieder sowie für die gesamte kunstinteressierte Bevölkerung.
    c) Mitgliedschaft in bzw. Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Körperschaften oder Institutionen, die künstlerische Zwecke verfolgen.
    d) Förderung des künstlerischen Nachwuchses.
  4. Die VKU ist politisch und konfessionell neutral.
  5. Die VKU ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb, Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

  1. Die VKU besteht aus aktiven Mitgliedern (Malern, Grafikern, Bildhauern, Kunsthandwerkern, Architekten, Fotografen u.ä.) sowie fördernden Mitgliedern, fördernden Firmen und Ehrenmitgliedern.
    a) Aktives Mitglied kann jeder Bewerber werden, der als Kunstschaffender seinen Wohnsitz oder den Sitz der Berufsausübung in Unterfranken hat, hatte oder aus diesem Gebiet stammt. Nach schriftlicher Bewerbung des Antragstellers und Vorlage von Arbeiten entscheidet eine Jury unter Berücksichtigung der fachlichen und künstlerischen Qualität über seine Aufnahme. Die Jury setzt sich aus Malern, Bildhauern und Kunsthandwerkern zusammen und wird alle drei Jahre neu von den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung gewählt. Die Aufnahme findet zweimal im Jahr jeweils im Frühjahr und Herbst statt. Bei Unentschiedenheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die Ablehnung eines Bewerbers bedarf keiner Begründung.
    b) Fördernde Mitglieder oder fördernde Firmen können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck der VKU unterstützen wollen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
    zu a) und b) Im Falle der Ablehnung kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
    c) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Personen ernennen, die sich um den Zweck der VKU besonders verdient gemacht haben.
  2. Jedes aktive Mitglied hat das Recht, in Einzel- und Gruppenausstellungen nach schriftlicher Anmeldung und gegen Zahlung der Ausstellungspauschale auszustellen. Jedes aktive und fördernde Mitglied hat das Recht, das Programm der VKU mitzugestalten und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für den Zweck der VKU einzusetzen und den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit sämtlichen Rechten und Pflichten durch

  1. Tod bzw. durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses.
  2. Schriftliche Austrittserklärung, die bis zum 30. September eines Kalenderjahres beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein muss.
  3. Ausschluss. Gründe für den Ausschluss sind:
    a) Verstoß gegen die Interessen der VKU.
    b) Schädigung des Ansehens der VKU in der Öffentlichkeit.
    c) Wenn ein Mitglied auch auf zweimalige Mahnung mit Hinweis auf den Ausschluss den Jahresbeitrag nicht entrichtet, wird es ausgeschlossen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
  4. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge, Mittel, Geschäftsjahr

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, über dessen Höhe nach Vorschlag des Vorstands in der Mitgliederversammlung abgestimmt wird.
  2. Der Beitrag ist eine Bringschuld bis zum 31. März des Jahres.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Von Neubewerbern wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz, teil- oder zeitweise zu erlassen.
  7. Natürliche und juristische Personen können zur Förderung des satzungsgemäßen Zwecks auf ein gesondertes Konto
    (Nr. 150 28 63 bei der Sparkasse Mainfranken Würzburg, BLZ 790 500 00) Spenden entrichten, für die vom Finanzamt anerkannte Spendenquittungen ausgestellt werden können.
  8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder sind zu einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher einzuladen. In ihr haben nur aktive Mitglieder Stimmrecht. Fördernde Mitglieder haben beratende Stimme und passives Wahlrecht. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies schriftlich beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt u.a. folgendes wahr:
    a) Sie beschließt über eingebrachte Anträge. Anträge müssen schriftlich mindestens 7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
    b) Sie nimmt den jährlichen Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht entgegen. Die Revisoren haben zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung des Vorstands erfolgen kann, worüber Protokoll geführt werden muss. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dem gegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
    c) Sie entlastet den Vorstand.
    d) Sie wählt den Vorstand, zwei Revisoren und die Jury.
    e) Sie beschließt über Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.
    1) Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z. B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
    2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
    f) Sie stimmt über Vereinsangelegenheiten ab, die der Vorstand vorlegt.
    g) Sie stimmt nach Vorschlag des Vorstands über die Höhe der Beiträge und der Ausstellungspauschale ab.
    h) Sie stimmt über die Vereinsauflösung mit Dreiviertelmehrheit ab.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung.
  5. Soweit in der Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

§ 7 Vorstand und seine Aufgaben

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Schriftführer
    d) dem Schatzmeister
  2. Der Vorstand kann sich zusammensetzen aus mindestens 3 aktiven Künstlern und höchstens einem fördernden Mitglied.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der Anwesenden von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  4. Der 1. Vorsitzende bzw. je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten die VKU gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt sein.
  6. Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes findet für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine Nachwahl durch den Vorstand statt, die durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. (Kommissarische Übergangslösung)
  7. Der Vorstand kann bei Bedarf »besondere Vertreter« im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft zu legen. Sie sind an die Weisungen des Vorstands gebunden.
  8. Dem Vorstand obliegt die Leitung der VKU. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die diese an sich zieht, wie
    a) bestmögliche Durchführung der Aufgaben und Zwecke der VKU.
    b) Erstellen der jährlichen Kassen- und Tätigkeitsberichte und Protokolle für die Mitgliederversammlung sowie für das Finanzamt.
    c) Satzungsgemäße Verwaltung der Geldmittel und des Vereinsvermögens.
    d) Herabsetzung bzw. Erlass der Ausstellungspauschale auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen.
    e) Vertretung der VKU in der Öffentlichkeit.
    f) Information der Mitglieder über Ausstellungen, Aktivitäten, Wettbewerbsausschreibungen u.ä.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über die Sitzungen muss Protokoll geführt und vom Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 8 Aufnahme- und Ausstellungsjury

  1. Die Jury bzw. ihre Vertreter bereiten in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Gemeinschaftsausstellungen der aktiven Mitglieder vor. (Ausschreibung, Thema, Konzeption, Öffentlichkeitsarbeit etc.).
  2. Die Aufnahme von Neubewerbern, Auswahl der Arbeiten für Gemeinschaftsausstellungen und Hängung der Arbeiten sind Sache der Jury, die sich aus jeweils 3 Vertretern der Sparten Malerei, Bildhauerei und Kunsthandwerk zusammensetzt, bzw. ihren Ersatzleuten.
  3. Die Jury entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie sollte sich nach dem erarbeiteten Konzept des Vorstands, bzw. der Jury-Vertreter richten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
  4. Die Jury wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung der VKU kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung der VKU oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen an die Stadt Würzburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
    a) erstrangig im Sinne § 2, Absatz 3, Buchstabe d) dieser Satzung
    b) zweitrangig allgemein im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Diese Satzung ist die Fassung vom 11. Juli 1994.